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   VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95   

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VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95 (https://dejure.org/1996,1832)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 18.07.1996 - VfGBbg 20/95 (https://dejure.org/1996,1832)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Juli 1996 - VfGBbg 20/95 (https://dejure.org/1996,1832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 204 (Ls.)
  • LVerfGE 4, 201
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • VerfG Brandenburg, 17.03.1994 - VfGBbg 11/93

    Trotz Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Er muß vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 -, LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 9/95 -, a.a.O.).

    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach diesen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994, a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 77, 381, 401 ff.; 78, 290, 302 ff.; 80, 40, 45).

    Diesem Gedanken trägt auch § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg Rechnung, indem dort ausdrücklich eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges vorgesehen ist, wenn dem Beschwerdeführer anderenfalls ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994, a.a.O.).

  • VerfG Brandenburg, 23.05.1996 - VfGBbg 9/95

    Begründungserfordernis; Subsidiarität; Zivilprozeßrecht

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Demnach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 -, LVerfGE 2, 193, 197 f.; zuletzt Beschluß vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 9/95 -, S. 6 des Umdrucks).

    Er muß vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 -, LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 9/95 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach diesen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994, a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 77, 381, 401 ff.; 78, 290, 302 ff.; 80, 40, 45).
  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Er rügt der Sache nach eine Grundrechtsverletzung, die sich nicht in erster Linie auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als solche (zu einem solchen Fall: BVerfGE 65, 227), sondern letztlich auf die Hauptsache bezieht: Auch soweit er geltend macht, er werde durch eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, geht es letztlich um die Frage, ob ein - wie auch immer zu qualifizierendes - vertragliches Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Land Brandenburg zustande gekommen ist oder ob es - wie das Landesarbeitsgericht meint - an einem dafür erforderlichen Rechtsbindungswillen der Beteiligten fehlt.
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach diesen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994, a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 77, 381, 401 ff.; 78, 290, 302 ff.; 80, 40, 45).
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83

    Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet verfassungsrechtlich lediglich, daß das Fachgericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen hat (vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 67, 90, 95), gewährt dagegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel als unerheblich, teilweise oder ganz außer Betracht lassen (vgl. etwa BVerfGE 21, 191, 194; 36, 92, 97 f.; 46, 315, 319; 60, 305, 310).
  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet verfassungsrechtlich lediglich, daß das Fachgericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen hat (vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 67, 90, 95), gewährt dagegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel als unerheblich, teilweise oder ganz außer Betracht lassen (vgl. etwa BVerfGE 21, 191, 194; 36, 92, 97 f.; 46, 315, 319; 60, 305, 310).
  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet verfassungsrechtlich lediglich, daß das Fachgericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen hat (vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 67, 90, 95), gewährt dagegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel als unerheblich, teilweise oder ganz außer Betracht lassen (vgl. etwa BVerfGE 21, 191, 194; 36, 92, 97 f.; 46, 315, 319; 60, 305, 310).
  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß er jedenfalls durch die Auferlegung der Kostenlast für das einstweilige Rechtsschutzverfahren beschwert sei, vermag dies ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des Verfassungsgerichts nicht zu begründen (vgl. etwa BVerfGE 50, 244, 248).
  • BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet verfassungsrechtlich lediglich, daß das Fachgericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen hat (vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 67, 90, 95), gewährt dagegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel als unerheblich, teilweise oder ganz außer Betracht lassen (vgl. etwa BVerfGE 21, 191, 194; 36, 92, 97 f.; 46, 315, 319; 60, 305, 310).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

  • BVerfG, 23.11.1977 - 1 BvR 481/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren

  • BVerfG, 14.06.1988 - 1 BvR 95/88

    Errichtung atomarer Anlagen - Einstweiliger Rechtsschutz und Subsidiarität der

  • VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 12/94

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das in

  • VerfG Brandenburg, 25.02.1999 - VfGBbg 41/98

    Schulrecht; Beschwerdebefugnis; rechtliches Gehör; Willkür; freie Entfaltung der

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre dann verletzt, wenn der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Äußerung über entscheidungserhebliche Tatsachen gegeben worden wäre und ihre Argumente vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen worden wären (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205; BVerfGE 42, 364, 367 f.).

    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts - nach Maßgabe dieser Grundsätze - unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Juli 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 und vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 119).

  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96

    Verfahrensbindung; Asylrecht; Bundesrecht; Subsidiarität; Vorabentscheidung;

    Er muß vor Anrufung des Verfassungsgerichts in rechtsanaloger Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ergreifen (vgl. zu alledem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Juli 1996 - VfGBbg 20/95 - S. 7 des Umdrucks m.w.N., zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Nr. 12 vorgesehen).

    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nach Maßgabe dieser Grundsätze unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; Beschluß vom 18. Juli 1996 a.a.O. S. 8 des Umdrucks; vgl. auch BVerfGE 86, 15, 22).

  • VerfG Brandenburg, 21.12.2006 - VfGBbg 20/06

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde einer parteinahen

    Er muß deshalb vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 m.w.N.).
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